Brülltüten sind out, keine Frage. Aber ein Bike, egal mit wie viel Zylindern, ohne den richtigen Sound, ist so lasch wie abgestandenes Bier. CUSTOMBIKE hat den Soundtüftlern über die Schultern geschaut und zeigt, wie laut noch legal ist, ohne dass das Bike von der Rennleitung einkassiert wird

Früher war alles besser, zumindest in Bezug auf Motorräder und ihre Auspuffanlagen. Es gab doch tatsächlich einmal Zeiten, in denen es wenig interessierte, wie laut die Kisten waren. Es muss das Paradies für Biker gewesen sein. Aus, vorbei, vergessen. Heute stehen Bike-Besitzer vor ihrem teuer erworbenen oder umgebauten zweirädrigen Traum und ärgern sich über den säuselnden Klang aus ihren zugestopften Tüten. Der Gesetzgeber hat nämlich schon vor Jahren mit einer Senkung der Geräuschemissionen zu lauten Auspuffanlagen den Lärm ausgetrieben. Krafträder mit mehr als 175 ccm Hubraum dürfen beim Fahrgeräusch den Wert von 80 Dezibel (dB) nicht überschreiten. Zum Vergleich: Ein Presslufthammer erzeugt im Einsatz Werte jenseits der 110 dB und ein startender Düsenjäger bringt es gar auf 130 dB. Das menschliche Ohr macht da längst nicht mehr mit und gesundheitliche Schäden sind unvermeidbar.
Wer also mit seinem Bike nicht ein entsprechendes Baujahr vorweisen kann, muss sich mit seiner Auspuffanlage den aktuellen Grenzwerten unterwerfen oder volles Risiko gehen. Dann heißt es aber auch, die Konsequenzen zu tragen und im schlimmsten Fall irgendwo in der Pampa bei einer Kontrolle durch die Ordnungshüter die Weiterfahrt untersagt zu bekommen.
Das EU-Regelwerk
Mit der Richtlinie 97/24/EG hat das Europäische Parlament 1997 den Grenzwert neu festgelegt. Kapitel 9 dieser Richtlinie regelt den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Zudem ist darin genau definiert, unter welchen Bedingungen der Schalldruckpegel zu messen ist. Die zwei wichtigsten Bestandteile dieser Richtlinie sind die Bedingungen und Messverfahren des Fahrgeräusches und des Standgeräusches. Beim Standgeräusch besteht keine gesetzliche Vorgabe. Trotzdem wird der Schalldruckpegel in Dezibel ermittelt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Das bedeutet aber auch, dass dieser Wert nicht von Zubehörauspuffanlagen überschritten werden darf. Anders beim Messgeräusch. Hier darf nur am vorgeschriebenen Messpunkt der Grenzwert von 80 dB nicht überschritten werden. Kurioserweise darf die Auspuffanlage außerhalb des Messbereiches den Grenzwert überschreiten. Bei der Entwicklung von Auspuffanlagen ergeben sich für die Hersteller von Zubehöranlagen somit Möglichkeiten, den Sound und die Lautstärke so variabel zu gestalten, dass die Anlage gleichzeitig gut klingt und dennoch legal laut ist.
Durchgehend gedämpfte Anlagen können diese Lücke im Regelwerk nicht nutzen. Zwar bieten sie mitunter einen etwas verbesserten Klang, lauter sind sie deswegen aber nicht. Bei 80 dB ist für sie Schluss. Das Gleiche gilt auch für mechanisch verstellbare Auspuffanlagen. Sie dürfen nur im geschlossenen Zustand gefahren werden.
Die Lösung ist eine elektronische Regelung der Anlage, das sogenannte »Soundmanagement«. Damit lässt sich mit ein und derselben Auspuffanlage gleichzeitig laut und leise fahren. Das haben unter anderem Harley-Davidson und weitere Motorradhersteller erkannt, die schon ab Werk ihre Motorräder mit einem Soundmanagement ausstatten. Doch auch der Zubehörmarkt hat diese Entwicklung nicht verschlafen. Verschiedene Hersteller bieten inzwischen Zubehörauspuffanlagen mit selbst entwikelten Soundsystemen zum Nachrüsten an.
Das Soundmanagement
Die Entwicklung von Auspuffanlagen ist eine komplexe Angelegenheit, denn neben der Einhaltung der Grenzwerte spielt vor allem der Klang eine wichtige Rolle. Auspuffanlagen mit elektronisch gesteuerten Auspuffklappen bieten den Herstellern gute Möglichkeiten, mit dem Sound zu experimentieren, denn der Fahrgeräuschgrenzwert muss nur während einer genau definierten Messdauer eingehalten werden (siehe Kasten). Darunter und darüber hinaus ist kein Wert festgelegt. Hier setzt das Soundmanagement an. Mit Hilfe einer Regelelektronik werden Drehzahl und Geschwindigkeit ermittelt. Liegen beide im Messbereich des gesetzlichen Fahr- oder Geräuschgrenzwertes, verschließt eine Auspuffklappe den Topf und hindert die Abgase am freien Austritt. Dadurch reduziert sich der Lärmwert drastisch und die Anlage flüstert legal laut vor sich hin. Erst wenn das Motorrad wieder außerhalb des Messbereichs liegt, öffnet die Elektronik die Auspuffklappe wieder und der volle Klang kann sich erneut entfalten.
Allerdings ist das Soundmanagement nur ein Teil einer richtig gut klingenden Auspuffanlage. Ohne einen entsprechenden Dämpfer lässt sich kein satter Sound erzeugen, denn dieser trägt den maßgeblichen Teil bei. Deswegen legen die Hersteller bei der Entwicklung von Auspuffanlagen ein Hauptaugenmerk auf den Dämpfer und investieren den Großteil ihrer Arbeit in die Entwicklung, denn ein bassiger und dumpfer Klang braucht auch ein entsprechendes Resonanzvolumen. Leere Rohre sind sicher laut, klingen aber in der Regel nach nichts. Abgesehen davon nerven sie zusätzlich mit hohen Frequenzen und belasten die Umwelt mit ihrer Geräuschentwicklung. Auspuffanlagenbau ist eine aufwändige Angelegenheit, erst recht, wenn dabei noch gesetzliche Normen und Vorschriften eingehalten werden müssen. Kein Wunder, dass gute Zubehörauspuffanlagen ihren Preis haben. Doch mit gutem Gewissen legal laut zu fahren – unbezahlbar.
Gesetzeslage
Fahrgeräusch: Grenzwert 80 dB (A)
Das Messverfahren zur Bestimmung des Fahrgeräusches ist sehr aufwändig. Das Gelände darf im großen Umkreis keine störenden oder schallreflektierenden Gebäude aufweisen, die Witterung muss stimmen und selbst das Gewicht des Fahrers, der notfalls mit Ballast fahren muss, ist vorgeschrieben.
Die Messmethode für ein elektronisches Soundmanagement müssen wir deshalb vereinfacht betrachten. Wichtig ist hier unter anderem die Anzahl der Gänge eines Schaltgetriebes. Krafträder mit höchstens vier Gängen werden ungeachtet ihres Hubraums im zweiten Gang geprüft. Krafträder mit fünf Gängen und mehr und einem Hubraum von mehr als 175 ccm werden im zweiten und dritten Gang geprüft. Der Mittelwert ist bei beiden Prüfungen maßgeblich.
Falls während der Prüfung im zweiten Gang die Drehzahl des Motors beim Heranfahren an die Endbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100 Prozent der Nennleis-
tungsdrehzahl übersteigt, ist die Prüfung im dritten Gang durchzuführen und der gemessene Schallpegel allein als Prüfungsergebnis anzusehen.
Zur Messung wird das Kraftrad mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h an den Beginn der Prüfstrecke gefahren und mit Vollgas bis zum Ende der Prüfstrecke beschleunigt und anschließend sofort in Leerlaufstellung gebracht. In diesem Bereich wird der Geräuschpegel gemessen, und die festgelegten 80 dB Fahrgeräusch dürfen nicht überschritten werden. Außerhalb des Prüfbereichs hat der Gesetzgeber keine Grenzwerte definiert. Für eine Auspuffanlage mit elektronischem Soundmanagement bedeutet das, dass hier die Auspuffklappe geöffnet werden kann.
Standgeräusch:
Kein Grenzwert festgelegt
Weil Fahrgeräuschmessungen aufwändig, teuer und leicht anfechtbar sind, kassieren Biker mit zu lauten Auspuffanlagen in einer Polizeikontrolle meistens eine Standgeräuschmessung. Sie kann zu jeder Menge Ärger für den Betroffenen führen.
Viele Missverständnisse herrschen unter Bikern bei dem Begriff »Standgeräusch«. Fälschlicherweise wird das Standgeräusch sehr oft mit Standgas – also dem Geräusch des Motors in Leerlaufstellung – verwechselt. Der Gesetzgeber versteht unter Standgeräusch etwas ganz anderes.
Auch hier müssen viele Bedingungen seitens der prüfenden Behörden beachtet werden: Für die Messung muss ein kalibrierter Präzisionsschallpegelmesser verwendet werden. Vor Beginn der Messung muss der Motor normale Betriebstemperatur erreicht haben, das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen. Das Mikrophon muss mindestens 20 Zentimeter über der Fahrbahnoberfläche in Höhe der Auspufföffnung aufgestellt werden. Die Kapsel des Mikrophons muss in einem Abstand von fünfzig Zentimetern und einem Winkel von 45° gegen die Auspufföffnung gerichtet sein. Es ist parallel zur Fahrbahnoberfläche ausgerichtet. Hat die Auspuffanlage mehrere Öffnungen, deren Abstand nicht mehr als 30 Zentimeter beträgt, wird am mittleren Auspuffrohr gemessen oder an jenem, das am weitesten entfernt zur Fahrbahnoberfläche ist. Beträgt der Abstand der Auspuffrohre mehr als 30 Zentimeter, wird an jeder Ausströmöffnung getrennt gemessen, wobei der größte gemessene Wert zählt.

Zur Prüfung wird der Motor auf die Hälfte seiner Nenndrehzahl gebracht, sofern diese größer als 5.000 U/min ist. Ist die Nenndrehzahl kleiner oder gleich diesem Wert, wird der Motor auf drei Viertel des Wertes gedreht. Die Drehzahl wird kurzzeitig beibehalten, anschließend das Gas weggenommen. Der Schallpegel wird während des gesamten Prüflaufs gemessen. Es werden mindestens drei Messungen durchgeführt, der maximale Anzeigewert zählt. Messwerte werden auf das nächste Dezibel auf- oder abgerundet. Es zählen nur aufeinanderfolgende Messungen, deren Werte nicht mehr als 2 dB voneinander abweichen.
Die Messumgebung muss frei von nennenswerten akustischen Störungen sein. Geeignet sind deshalb nur ebene Flächen aus Beton oder Asphalt oder einem anderen harten Material mit hoher Schallreflexion. Das Prüfgelände muss mindestens die Umrisse eines Rechtecks haben, dessen Seiten drei Meter von den Umrissen des Motorrads entfernt sind. Innerhalb des Messbereichs darf es keine Hindernisse geben und es dürfen sich keine Personen aufhalten. Eventuelle Bordsteinkanten müssen mindestens einen Meter vom Mikrophon entfernt sein. Durch akustische Störungen oder Windeinfluss hervorgerufene Ausschläge des Messgeräts müssen mindestens 10 dB unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen.
Wer in einer Polizeikontrolle mit seinem Motorrad in den Genuss einer Schalldruckpegelmessung kommt, sollte wenigstens den Prüfaufbau der Messung genau dokumentieren oder am besten mit seinem Handy oder einem Fotoapparat knipsen. Das Gleiche gilt auch für die Prüfumgebung. Im Falle eines Rechtsstreits ist es von Vorteil, den Ablauf einer Messung nachweisen zu können.
Bezugsquellen
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Text: Christian HeimBilder: Christian Heim